(1) Die IRB-Ansatz-Eintrittsschwelle ist erreicht, wenn für die Kreditrisikopositionen des Instituts sowohl der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte als auch der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Prozent beträgt.
(2) Der aufsichtliche Referenzpunkt ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 80 Prozent beträgt.
(3)
1Die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte nach §
11 Absatz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge nach §
11 Absatz 2 mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindestens 92 Prozent beträgt.
2Die Bundesanstalt kann den Prozentsatz für die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle für ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut dafür wichtige Gründe dargelegt hat.
§ 8 SolvV Zeitraum für die Umsetzung des IRB-Ansatzes ... mit der IRB-Ansatz-Zulassung und endet mit Erreichen des aufsichtlichen Referenzpunkts nach § 10 Absatz 2 für die Umsetzung des IRB-Ansatzes. (3) Hat ein Institut bereits eine ... Institut auf der Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle nach § 10 Absatz 3 erreicht, dann gilt auch bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach dem das Institut für ...
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306