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Vierte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung (4. SolvVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40; Geltung ab 18.02.2023

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:


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1)
Diese Verordnung dient der weiteren Ausgestaltung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist.


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 18. Februar 2023 SolvV § 37a (neu)

Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2021 (BGBl. I S. 4306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 37 die folgenden Angaben eingefügt:

„Kapitel 4 Puffer der Verschuldungsquote

§ 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote".

2.
Nach § 37 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:

„Kapitel 4 Puffer der Verschuldungsquote

§ 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote

(1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.

(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus

1.
den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,

2.
zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,

3.
abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.

(3) Liegt das von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des

1.
ersten, das heißt des untersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0;

2.
zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,2;

3.
dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,4;

4.
vierten, das heißt des obersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,6.

(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote sind wie folgt zu berechnen:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 40 S. 2)


Dabei steht Qn für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Februar 2023.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mark Branson