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§ 24 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 24 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden



Abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute bei der Berechnung des harten Kernkapitals im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Prozentsätze der in ihrer Bilanz veröffentlichten nicht realisierten Verluste aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, abzuziehen:

1.
20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;

2.
40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;

3.
60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;

4.
80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.

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Zitierungen von § 24 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 25.09.2021)
... Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. (2) Die §§ 24 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. ...