§ 31 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 31 Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Anwendung des Artikels 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021 für die Anerkennung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente und Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals folgende Prozentsätze:

1.
80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;

2.
70 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;

3.
60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;

4.
50 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017;

5.
40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018;

6.
30 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019;

7.
20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020;

8.
10 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021.

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Zitierungen von § 31 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 25.09.2021)
... die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. (2) Die §§ 24 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ...


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