(1)
1Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EU) 2023/1803 bewertet werden, können, vorbehaltlich der Anwendung des
§ 10a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach
§ 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes einbezogen werden.
2Der nach der Äquivalenzmethode ermittelte fortgeführte Buchwert der Beteiligung ist vom harten Kernkapital der Gruppe abzuziehen, wobei der darin enthaltene Firmenwert in der Abzugsposition nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfassen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Verwendung eines Abschlusses, der nicht nach Maßgabe der Rechnungslegungsstandards, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) übernommen wurden, aufgestellt wurde.
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G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81