§ 23 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen
Kapitel 3 Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Eigenmittelanforderungen
§ 23 Prozentsätze für die Kapitalquoten

Teil 2 Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen

Kapitel 3 Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Eigenmittelanforderungen

§ 23 Prozentsätze für die Kapitalquoten


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 eine harte Kernkapitalquote von mindestens 4 Prozent und eine Kernkapitalquote von mindestens 5,5 Prozent vorzuhalten.



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