§ 21 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 21 ändert mWv. 1. Januar 2014 GroMiKV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, außer Kraft.



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