Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (3. GroMiKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847 (Nr. 34); Geltung ab 28.06.2021

Artikel 1



Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. I S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition".

b)
Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 (weggefallen)".

c)
Die Angaben zu den §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

§ 5 (weggefallen)

§ 6 (weggefallen)

§ 7 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 (weggefallen)".

f)
Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (weggefallen)".

2.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153)" durch die Wörter „S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25)" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71" durch die Wörter „des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betrages, der 25 Prozent des Kernkapitals entspricht."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Antrag kann die zuständige Aufsichtsbehörde auch qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der in Satz 1 genannten Weise von der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite ausnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der anrechenbaren Eigenmittel" durch die Wörter „des Kernkapitals" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der anrechenbaren Eigenmittel" durch die Wörter „des Kernkapitals" ersetzt.

bb)
Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „75 Prozent" ersetzt.

4.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition

Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet."

5.
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „h und j" durch die Angabe „h, j und l" ersetzt.

6.
Teil 1 Kapitel 3 wird aufgehoben.

7.
§ 9 wird aufgehoben.

8.
In § 12 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Derivate und Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 271 bis 293 und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach einheitlicher Wahl gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungsrisikomethode). Für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf mit Zustimmung der Bundesanstalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen."

9.
§ 20 wird aufgehoben.

10.
Anlage 1 wird aufgehoben.

11.
In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch das Wort „ECB-CONFIDENTIAL" ersetzt.