Änderung § 20 GroMiKV vom 28.06.2021

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§ 20 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung
§ 20 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die §§ 15 und 17 sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. 2 Auf Betragsdatenmeldungen für die Zwecke der Millionenkreditmeldung nach § 14 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 38 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1 § 19 Absatz 2 bis 5 ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. 2 Auf Benachrichtigungen nach § 14 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 39 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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