§ 2a GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung | § 2a GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition |
Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet. |