Teil 4 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 Meldeformular EA *)
Anlage 3 Meldeformular STA *)
Anlage 4 GbR *)
Anlage 5 MKNE *)
Anlage 6 STAK *)
Anlage 7 Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 *)
Anlage 8 (aufgehoben)
Anlage 9 (aufgehoben)

Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 (aufgehoben)


§ 20 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021

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§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 21 ändert mWv. 1. Januar 2014 GroMiKV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

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Anlage 1 (aufgehoben)


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021

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Anlage 2 Meldeformular EA *)


Anlage 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Meldeformular EA (BGBl. 2019 I S. 153)


1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik" der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7
Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI's, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
12
Bei einer Erstanzeige oder der Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.
15
Alle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.
16
Es ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben.

Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.




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*)
in den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift:
In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch das Wort „ECB-CONFIDENTIAL" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021

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Anlage 3 Meldeformular STA *)


Anlage 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

Meldeformular STA (BGBl. 2019 I S. 155)


1
Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2
Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3
Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4
Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5
Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik" der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6
Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden.
7
Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben.
8
Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
9
Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10
Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.
11
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI's sind ebenfalls zu berücksichtigen.
12
Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
13
Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
14
Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
15
Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.
16
Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.

Weitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen, die unter https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenaufsicht-formular-center/meldungen veröffentlicht sind.



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*)
in den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift:
In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch das Wort „ECB-CONFIDENTIAL" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021

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Anlage 4 GbR *)


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Anlage GbR, Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4197)


Anlage GbR, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4198)


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*)
in den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift:
In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch das Wort „ECB-CONFIDENTIAL" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021

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Anlage 5 MKNE *)


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Anlage MKNE, Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4199)


Anlage MKNE, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4200)


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*)
in den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift:
In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch das Wort „ECB-CONFIDENTIAL" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021

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Anlage 6 STAK *)


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Anlage STAK, Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4201)


Anlage STAK, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4202)


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*)
in den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift:
In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch das Wort „ECB-CONFIDENTIAL" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021

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Anlage 7 Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 *)


Anlage 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

Meldeformular BA (BGBl. 2019 I S. 157)


Meldeformular BAS (BGBl. 2019 I S. 158)


Meldeformular BA6 (BGBl. 2019 I S. 159)


Meldeformular BAS6 (BGBl. 2019 I S. 159)


Meldeformular BA7 (BGBl. 2019 I S. 159)


Meldeformular BAS7 (BGBl. 2019 I S. 160)




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*)
in den Bilddateien nicht konsolidierte Änderungen, siehe Änderungsvorschrift:
In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch das Wort „ECB-CONFIDENTIAL" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung V. v. 22. Juni 2021 BGBl. I S. 1847 m.W.v. 28. Juni 2021

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Anlage 8 (aufgehoben)


Anlage 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4024 m.W.v. 1. Januar 2019

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Anlage 9 (aufgehoben)


Anlage 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4024 m.W.v. 1. Januar 2019



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