(1)
1Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal.
2Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des
§ 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat.
3Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2) 1Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. 2Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(3)
1Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß
§ 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln.
2Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen gemäß
§ 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086