§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 3. FinaRisikoVÄndV ... 1 Satz 1 wird die Angabe „24" durch die Angabe „26" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. ...
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 1 FinaVuaÄndV Änderung der Finanzinformationenverordnung ... 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene § 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz Abschnitt 4 ... 6. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 12 ersetzt: „§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen ... abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, ... in halbjährlichem Turnus einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 Absatz 3 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, ... Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. § 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz (1) Ein Kreditinstitut ... soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist." 7. Nach § 12 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: „Abschnitt 4 ...
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