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Änderung § 8 FinaRisikoV vom 30.12.2014

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§ 8 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 8 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen


vorherige Änderung

(1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.

(2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung nach § 4
Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu nehmen, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzinformationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen. Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen.



(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.

(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung
der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.

 

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