Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 FinaRisikoV vom 30.12.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. FinaRisikoVÄndV am 30. Dezember 2014 und Änderungshistorie der FinaRisikoV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 9 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. 2 Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

(3) 1 Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.


Anzeige