§ 12 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung | § 12 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890 |
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(Text alte Fassung) § 12 (neu) | (Text neue Fassung)§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz |
Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |