Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 FinaRisikoV vom 13.07.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. FinaRisikoVÄndV am 13. Juli 2018 und Änderungshistorie der FinaRisikoV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung
§ 6 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Übergeordnete Unternehmen haben die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

(Text neue Fassung)

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben - QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1
die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1. Gewinn- und Verlustrechnung - QGV (Anlage 6),

vorherige Änderung

2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - QGVP (Anlage 7),

3.
Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - QV 1 (Anlage 8),

4.
Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - QV 2 (Anlage 9),

5. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) - QA 1/QA 2 (Anlage 10),

6. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) - QB 1/QB 2 (Anlage 11) und

7. Sonstige Angaben - QSA 1 (Anlage 12).

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 einzureichen, befreit.

(3) Übergeordnete Unternehmen, die Finanzinformationen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) erlassenen Durchführungsverordnung einzureichen haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 nur das Formular Sonstige Angaben - QSA 2 (Anlage 13) einzureichen.




2. Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - QV 1 (Anlage 8) und

3.
Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - QV 2 (Anlage 9).