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Synopse aller Änderungen der FinaRisikoV am 13.07.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2018 durch Artikel 1 der 2. FinaRisikoVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinaRisikoV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FinaRisikoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung
FinaRisikoV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Finanzinformationen
    § 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen
    § 3 Termin und Verfahren zur Einreichung
    § 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten
    § 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
    § 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 7 Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft
(Text neue Fassung)

    § 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten
Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen
    § 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen
    § 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen
    § 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
    § 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
    § 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 13 Übergangsregelungen


    § 13 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 1) GVKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -
    Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung -
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Sonstige Angaben -


    Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Sonstige Angaben - *)
    Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) GVFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -
    Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2) STFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Vermögensstatus -
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 6 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 1) QGV Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -
    Anlage 7 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 2) QGVP Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung -
    Anlage 8 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 3) QV 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva -
    Anlage 9 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 4) QV 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva -
    Anlage 10 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 5) QA 1/QA 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
    Anlage 11 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 6) QB 1/QB 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
    Anlage 12 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 7) QSA 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben -
    Anlage 13 (zu § 6 Absatz 3) QSA 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben -


    Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -
    Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung -
    Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva -
    Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva -
    Anlage 10 (aufgehoben)
    Anlage 11 (aufgehoben)
    Anlage 12 (aufgehoben)
    Anlage 13
(zu § 6 Absatz 1) QSA Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben - *)
    Anlage 13a (zu § 7 Absatz 3) EKRQU Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Meldung der Eigenmittel -
    Anlage 14 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) DBL Bericht - Risikotragfähigkeit
    Anlage 15 (zu § 11 Absatz 1) GRP Anwendungsbereich / Umfang des Risikotragfähigkeitskonzepts
    Anlage 16 (zu § 11 Absatz 1) STA Stammdatenmeldung
    Anlage 17 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RTFK Konzeption der Risikotragfähigkeitsberechnungen
    Anlage 18 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) STKK Konzeption des Steuerungskreises - Steuerungskreis KNR ...
    Anlage 19 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-R Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Ableitung ausgehend von den regulatorischen Eigenmitteln
    Anlage 20 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-BI Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Ableitung ausgehend von der externen Rechnungslegung (IFRS)
    Anlage 21 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-BH Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Ableitung ausgehend von der externen Rechnungslegung (HGB)
    Anlage 22 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RDP-BW Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Barwertige Ableitung
    Anlage 23 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) RSK Limite und Risiken - Steuerungskreis KNR ...
    Anlage 24 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) STG Steuerungsmaßnahmen und zukünftige Risikotragfähigkeit
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen


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(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:



(1) 1 Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:

1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,

2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,

3. Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und

4. sonstigen Angaben.

vorherige Änderung nächste Änderung

Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.



2 Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. 3 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

(2) 1 Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen. 2 Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln.

§ 3 Termin und Verfahren zur Einreichung


(1) 1 Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. 2 Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. 3 Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

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(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind bis zum 20. Geschäftstag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats einzureichen.

(3) 1 Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2 Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(4) Die ergänzenden Informationen sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.



(2) 1 Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. 2 Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.

(3) 1 Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2 Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.

§ 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten


(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1. Gewinn- und Verlustrechnung - GVKI (Anlage 1),

2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - GVKIP (Anlage 2),

3. Sonstige Angaben - SAKI (Anlage 3) und

4. Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.

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(2) 1 Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. 2 Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars einzureichen.



(2) 1 Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. 2 Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus - STFDI (Anlage 5) einzureichen.

(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.

(6) 1 Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 eingereicht werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 6 Absatz 3 einreicht und die Bundesanstalt Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für die jeweilige Gruppe entweder auf Grund anderer aufsichtlicher Meldeanforderungen oder auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. 3 Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.



(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.

(6) 1 Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. 2 Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. 3 Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.

§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Übergeordnete Unternehmen haben die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:



(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben - QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1
die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1. Gewinn- und Verlustrechnung - QGV (Anlage 6),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - QGVP (Anlage 7),

3.
Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - QV 1 (Anlage 8),

4.
Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - QV 2 (Anlage 9),

5. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) - QA 1/QA 2 (Anlage 10),

6. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) - QB 1/QB 2 (Anlage 11) und

7. Sonstige Angaben - QSA 1 (Anlage 12).

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 einzureichen, befreit.

(3) Übergeordnete Unternehmen, die Finanzinformationen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) erlassenen Durchführungsverordnung einzureichen haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 nur das Formular Sonstige Angaben - QSA 2 (Anlage 13) einzureichen.




2. Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - QV 1 (Anlage 8) und

3.
Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - QV 2 (Anlage 9).

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 7 Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft




§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten


(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:

1. Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie

2. die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:

1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und

2. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach

a) den einzelnen Währungen und

b) innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:

aa) bis 2.500 Euro,

bb) über 2.500 bis 15.000 Euro,

cc) über 15.000 Euro.

Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Finanzinformationen Angaben zu ihrer Eigenmittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote unter Verwendung des Formulars Meldung der Eigenmittel - EKRQU (Anlage 13a) einzureichen.

§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten


(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.



(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.



§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene


(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.



(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(heute geltende Fassung) 
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§ 13 Übergangsregelungen




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.

(2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu nehmen, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzinformationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen. Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Sonstige Angaben -




Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Sonstige Angaben - *)


Anlage SAKI - Sonstige Angaben - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4217)


Anlage SAKI - Sonstige Angaben - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4218)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


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*) Anm. d. Red.: Änderungen sind in den Mustergrafiken nicht konsolidiert, siehe jeweilige Änderungsvorschrift

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 1) QGV Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -




Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung -


Anlage QGV - Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4223)


Anlage QGV - Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4224)




vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 2) QGVP Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung -




Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung -


Anlage QGVP - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4225)


Anlage QGVP - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4226)




vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 3) QV 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva -




Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva -


Anlage QV 1 - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4227)


Anlage QV 1 - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4228)




vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 4) QV 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva -




Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva -


Anlage QV 2 - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4229)


Anlage QV 2 - Vermögensstatus - Angaben zu den Passiva - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4230)




vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 10 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 5) QA 1/QA 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG




Anlage 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage QA 1/QA 2 Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4231)


Anlage QA 1/QA 2 Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4232)




 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 6) QB 1/QB 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG




Anlage 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage QB 1/QB 2 Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4233)


Anlage QB 1/QB 2 Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4234)




 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 12 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 7) QSA 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben -




Anlage 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage QSA 1 - Sonstige Angaben - Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4235)


Anlage QSA 1 - Sonstige Angaben - Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4236)




 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 13 (zu § 6 Absatz 3) QSA 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben -




Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben - *)


Anlage QSA 2 - Sonstige Angaben - (BGBl. 2013 I S. 4237)


vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Änderungen sind in der Mustergrafik nicht konsolidiert, siehe jeweilige Änderungsvorschrift

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 13a (neu)




Anlage 13a (zu § 7 Absatz 3) EKRQU Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Meldung der Eigenmittel -


vorherige Änderung

 


Anlage EKRQU Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1088)


Anlage EKRQU Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1089)