Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 FinaRisikoV vom 13.07.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 FinaRisikoV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FinaRisikoVÄndV am 13. Juli 2018 und Änderungshistorie der FinaRisikoV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 FinaRisikoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2018 geltenden Fassung
§ 11 FinaRisikoV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2018 BGBl. I S. 1086

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene


(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(Text neue Fassung)

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.