Eingangsformel - Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung (FinaVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209 (Nr. 73); Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, und des § 29a Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).



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