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§ 17 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 17 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.

(2) Ist, unbeschadet der Absätze 3 bis 5, eine maßgebliche Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 30 benannten Exportversicherungsagentur nach § 31 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach den §§ 32 bis 34 erfüllt, wird das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 3 der Anlage 1 ermittelt.

(3) Wird ihre Erfüllung von

1.
der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder

2.
einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.

(4) Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

(5) Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.



 

Zitierungen von § 17 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WuSolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
... ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden ...
§ 18 WuSolvV KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
... geschuldet, erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 17 , zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört. (3) Wird ihre ...
§ 19 WuSolvV KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen
... einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 17 wie die Bundesrepublik Deutschland. (3) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren ...
§ 22 WuSolvV KSA-Risikogewicht für Institute
... der Absätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 17 Absatz 3 oder 5 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden. ...
§ 24 WuSolvV KSA-Risikogewicht für Unternehmen
... Unternehmen ist das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 17 für die Zentralregierung des Sitzstaates des ...
§ 30 WuSolvV Benennung von Exportversicherungsagenturen
... es bei der Ermittlung der KSA-Risikogewichte nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 berücksichtigt. (2) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ...
§ 68 WuSolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenkapitalausstattung und -berechnung
... Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 17 Absatz 3 Nummer 2 berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder ...
Anlage 1 WuSolvV
...  1,0 % 3,0 % Tabelle 3 (zu § 17 Absatz 2) KSA-Risikogewicht Zentralregierungen nach ...