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§ 18 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 18 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5 zu bestimmen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.

(2) Wird ihre Erfüllung von

1.
einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder

2.
einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhebungsrechten und der Existenz spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung dieses Staates besteht, geschuldet,

erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 17, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.

(3) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.

(4) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden.



 

Zitierungen von § 18 WuSolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WuSolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WuSolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WuSolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
... ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermittelnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu ermittelnden ...
§ 22 WuSolvV KSA-Risikogewicht für Institute
... in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm ...
§ 30 WuSolvV Benennung von Exportversicherungsagenturen
... es bei der Ermittlung der KSA-Risikogewichte nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 berücksichtigt. (2) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ...