§ 58 - Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz
Abschnitt 4 Verbriefungen
Unterabschnitt 4 Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen
§ 58 Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen

Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz

Abschnitt 4 Verbriefungen

Unterabschnitt 4 Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen

§ 58 Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen


§ 58 wird in 3 Vorschriften zitiert

Eine Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug gebracht werden.



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