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Änderung § 4 InstitutsVergV vom 01.04.2026
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| § 4 InstitutsVergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 4 InstitutsVergV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausrichtung an der Strategie des Instituts | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Vergütungsstrategie und die Vergütungssysteme müssen auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des jeweiligen Instituts niedergelegt sind. 2 Dabei ist auch die Unternehmenskultur zu berücksichtigen. 3 Die Vergütungsparameter müssen sich an den Strategien ausrichten und das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. | (Text neue Fassung) 1 Die Vergütungsstrategie und die Vergütungssysteme müssen auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des jeweiligen Instituts niedergelegt sind. 2 Dabei ist auch die Unternehmenskultur zu berücksichtigen. 3 Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen und müssen sich an den Strategien ausrichten sowie das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. 4 Dabei sind auch die ESG-Risiken zu berücksichtigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11042/al239671-0.htm
