Änderung § 4 InstitutsVergV vom 01.04.2026

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§ 4 InstitutsVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 4 InstitutsVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausrichtung an der Strategie des Instituts


(Text alte Fassung)

1 Die Vergütungsstrategie und die Vergütungssysteme müssen auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des jeweiligen Instituts niedergelegt sind. 2 Dabei ist auch die Unternehmenskultur zu berücksichtigen. 3 Die Vergütungsparameter müssen sich an den Strategien ausrichten und das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen.

(Text neue Fassung)

1 Die Vergütungsstrategie und die Vergütungssysteme müssen auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des jeweiligen Instituts niedergelegt sind. 2 Dabei ist auch die Unternehmenskultur zu berücksichtigen. 3 Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen und müssen sich an den Strategien ausrichten sowie das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. 4 Dabei sind auch die ESG-Risiken zu berücksichtigen.

(heute geltende Fassung) 



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