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§ 17 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 17 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden und befähigt ist, die Aufgaben in der Notfallversorgung gemäß § 4 des Notfallsanitätergesetzes auszuführen.

(2) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen der Notfallversorgung. 2Der Prüfling übernimmt bei vier vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einer fachgerechten notfallmedizinischen Versorgung einschließlich

1.
der Einschätzung der Gesamtsituation,

2.
der Erstellung einer Arbeitsdiagnose,

3.
des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,

4.
der Durchführung von Sofort- und erweiterten Versorgungsmaßnahmen,

5.
der Dokumentation sowie,

6.
soweit erforderlich, der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die notärztliche Versorgung.

3Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der internistischen Notfälle, eines aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. 4Bei mindestens einem Fallbeispiel ist die Prüfung zusätzlich auf das praktische Vorgehen bei der Auswahl der Zielklinik, auf die Zusammenarbeit mit der Leitstelle, die Anmeldung in der stationären Versorgungseinrichtung und die Übergabe in diese zu erstrecken.

(3) 1Jedes Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. 2In diesem hat der Prüfling sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.

(4) 1Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule. 2Dabei sind der aktuelle Standard und die Besonderheiten und Erfordernisse der Notfallmedizin und einer zeitgemäßen Notfallversorgung angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2Die Prüfung soll einschließlich des Fachgesprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 20 und nicht länger als 40 Minuten dauern. 3Die Prüfung kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden.

(6) 1Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und benotet. 2Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fallbeispiel als das arithmetische Mittel. 4Aus den Noten der Fallbeispiele bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. 7Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend" benotet wird.





 

Frühere Fassungen von § 17 NotSan-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 12 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 NotSan-APrV Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung (vom 01.10.2023)
... traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich internistischer Notfälle. § 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. (2) Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen ...
§ 21 NotSan-APrV Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 23.04.2016)
... Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung im Sinne des § 17 Absatz 2 in mindestens einem und höchstens vier Fallbeispielen. Die zuständige ... sollen, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. § 17 Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 12 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
... berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen." 6. § 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens" ...