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Änderung § 5 NotSan-APrV vom 01.10.2023
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§ 5 NotSan-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 5 NotSan-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Prüfungsausschuss | |
(1) 1 Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person, 2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter, 3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen a) mindestens zwei Personen Lehrkräfte sind und b) mindestens eine Person Ärztin oder Arzt mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder mit einer nach dem entsprechenden Landesrecht vergleichbaren Qualifikation ist, 4. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sind und von denen mindestens eine Person die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt. 2 Für die staatliche Ergänzungsprüfung gilt Satz 1 entsprechend. (2) 1 Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2 Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. 3 Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. 2 Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung. 3 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist; eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung besteht nicht. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. 2 Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung. |
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. |
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