Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 NotSan-APrV vom 01.10.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 HeilbPrüfMV am 1. Oktober 2023 und Änderungshistorie der NotSan-APrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 NotSan-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 18 NotSan-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung


(1) Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:

1. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,

2. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,

3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

(2) 1 Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2 Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 40 Minuten dauern. 3 § 16 Absatz 1 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet. 2 § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 3 Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 4 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 5 Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet. 2 § 16 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 4 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 5 Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen. 6 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.