Sind die Voraussetzungen nach §
2 des
Notfallsanitätergesetzes oder nach §
32 Absatz 2 des
Notfallsanitätergesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach §
1 Absatz 1 des
Notfallsanitätergesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage
12 aus.