Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (7. FSBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2013 BGBl. I S. 4312 (Nr. 75); Geltung ab 01.01.2014
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 FSBeitrV § 1, § 2

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 130 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Frequenzen" die Wörter „oder Nummern" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Frequenzzuteilung" die Wörter „oder die Nummernzuteilung" eingefügt.

2.
Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Nutzung der Frequenzen nach den Bedingungen der Allgemeinzuteilung einer vorherigen Zuteilung von Nummern bedarf."

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Zitierungen von Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. FSBeitrVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. FSBeitrVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. FSBeitrVÄndV
... der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4312) geändert worden ist, werden folgende ...


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