Die
Frequenzschutzbeitragsverordnung vom
13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 130 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Frequenzen" die Wörter „oder Nummern" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Frequenzzuteilung" die Wörter „oder die Nummernzuteilung" eingefügt.
- 2.
- Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Nutzung der Frequenzen nach den Bedingungen der Allgemeinzuteilung einer vorherigen Zuteilung von Nummern bedarf."
V. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1232