Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (7. FSBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2013 BGBl. I S. 4312 (Nr. 75); Geltung ab 01.01.2014
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 143 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 109 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, und des § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) in Verbindung mit § 1 Nummer 3 sowie § 2 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 FSBeitrV § 1, § 2

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 130 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Frequenzen" die Wörter „oder Nummern" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Frequenzzuteilung" die Wörter „oder die Nummernzuteilung" eingefügt.

2.
Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Nutzung der Frequenzen nach den Bedingungen der Allgemeinzuteilung einer vorherigen Zuteilung von Nummern bedarf."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

In Vertretung Peter Franke



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