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§ 3 - Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)

§ 3 Intensivmonitoring



(1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.

(2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.



 

Zitierungen von § 3 ForUmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ForUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ForUmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ForUmV Erhebungsstandards
... Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu ...