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Änderung Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 09.05.2014

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2014 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V1
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung gilt mit Ablauf des 6. Juli 2014 an wieder in ihrer am 6. Januar 2014 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


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