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Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (5. DirektZahlVerpflVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.01.2014 BAnz AT 06.01.2014 V1; Geltung ab 07.01.2014
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Januar 2014 DirektZahlVerpflV § 5c (neu), Anlage 5 (neu)

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

„§ 5c Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

(1) Stoffe nach Liste I der Anlage 5 dürfen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in das Grundwasser eingeleitet oder eingebracht werden.

(2) Wer im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit Stoffe nach Liste II der Anlage 5 in das Grundwasser einleitet oder einbringt, hat im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass eine Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 und mit § 48 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorliegt.

(3) Stoffe nach Liste I und Liste II der Anlage 5 sind im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit so zu handhaben, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis und der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Anforderung nach Satz 1 ist in der Regel erfüllt, wenn die Vorgaben der Absätze 4 bis 7 eingehalten werden.

(4) Mineralölprodukte, Treibstoffe, Schmierstoffe und Pflanzenschutzmittel sind in dichten Behältern zu lagern. Mit Mineralölprodukten, Treibstoffen, Schmierstoffen und Pflanzenschutzmitteln ist so umzugehen und ihre jeweiligen Reste sind so zu beseitigen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Beseitigung von Resten von Desinfektionsbädern für landwirtschaftliche Nutztiere.

(5) Soweit es sich nicht um eine ortsfeste Anlage im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG handelt, darf Festmist nur auf landwirtschaftlichen Flächen, auch soweit sie aus der Erzeugung genommen sind und im Sinne des § 4 instand gehalten werden, nicht länger als sechs Monate und nur so gelagert werden, dass keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Austreten von Sickersäften zu besorgen ist. Der Platz, auf dem der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird, ist jährlich zu wechseln.

(6) Silagemieten außerhalb ortsfester Anlagen sind nur auf landwirtschaftlichen Flächen, auch soweit sie aus der Erzeugung genommen sind und im Sinne des § 4 instand gehalten werden, zulässig und nur sofern eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Austreten von Sickersäften nicht zu besorgen ist.

(7) Zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sind außerdem die Vorgaben von Wasserschutzgebietsverordnungen und behördlichen Entscheidungen nach § 52 Absatz 1 bis 3 WHG einzuhalten, soweit sie die Lagerung von Silage und Festmist außerhalb von ortsfesten Anlagen betreffen."

2.
Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt:

„Anlage 5 (zu § 5c) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen

Liste I

Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.

Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.

1.
Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können

2.
Organische Phosphorverbindungen

3.
Organische Zinnverbindungen

4.
Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben*

5.
Quecksilber und Quecksilberverbindungen

6.
Cadmium und Cadmiumverbindungen

7.
Mineralöle und Kohlenwasserstoffe

8.
Cyanide

Liste II

Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.

1.
Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:

a)
Zink

b)
Kupfer

c)
Nickel

d)
Chrom

e)
Blei

f)
Selen

g)
Arsen

h)
Antimon

i)
Molybdän

j)
Titan

k)
Zinn

l)
Barium

m)
Beryllium

n)
Bor

o)
Uran

p)
Vanadium

q)
Kobalt

r)
Thallium

s)
Tellur

t)
Silber

2.
Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind;

3.
Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;

4.
giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;

5.
Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;

6.
Fluoride;

7.
Ammoniak und Nitrite."

---

*
Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Kategorie 4 dieser Liste.


Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juli 2014 DirektZahlVerpflV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Januar 2014.




Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Hans-Peter Friedrich