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§ 12 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 12 Teilung einer Sammelanmeldung



(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.

(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:

1.
das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und

2.
die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen.

(3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.

(4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.



 

Zitierungen von § 12 DesignV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 DesignV Teilung einer Sammeleintragung (vom 01.07.2026)
... Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 4 entsprechend. (2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Artikel 3 DPMAVuaÄndV Änderung der Designverordnung
... Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 4 entsprechend." 12. § 24 wird gestrichen. 13. § 26 wird durch ...