(1) Eine Sammelanmeldung kann nach §
12 Absatz 2 des
Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
- 2.
- die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen.
(3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach §
12 Absatz 2 Satz 3 des
Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
(4) Ändern sich die Angaben nach §
6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.