(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei ihm anhängige Nichtigkeitsverfahren zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbinden. 2Es kann ein Nichtigkeitsverfahren aussetzen, wenn dies sachdienlich ist. 3Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn es dasselbe eingetragene Design in einem anderen Verfahren für nichtig hält. 4Das Deutsche Patent- und Markenamt kann eine von ihm erlassene Anordnung, die die Verbindung mehrerer Verfahren oder die Aussetzung eines Verfahrens betrifft, wieder aufheben.
(2)
1Das Deutsche Patent- und Markenamt weist die Beteiligten auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder die der Konzentration des Verfahrens auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind.
2Dieser Hinweis erfolgt so früh wie möglich, im Fall der Anhörung nach §
34a Absatz 3 Satz 2 des
Designgesetzes spätestens mit der Ladung zur Anhörung.
3Eines Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Beteiligten offensichtlich erscheinen.
(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu Tatsachen und Beweismitteln ergänzen sowie sachdienliche Anträge stellen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die ihm anderweitig bekannt geworden sind oder deren Berücksichtigung im öffentlichen Interesse liegt, wenn es hierauf hingewiesen und den Beteiligten eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.
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Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558