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Änderung § 21 DesignV vom 01.07.2016

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§ 21 DesignV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 21 DesignV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Abs. 3 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Antragstellung


(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die Nummer des eingetragenen Designs,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes,

(Text neue Fassung)

3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes,

4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,

5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.

vorherige Änderung

(3) 1 Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2 Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.



(3) 1 Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2 Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.

 (keine frühere Fassung vorhanden)