§
5 der
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom
10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die durch Artikel
3 der Verordnung vom
1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert."
- 2.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen wird."
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558