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Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EVEAPatV k.a.Abk.)

V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83 (Nr. 6); Geltung ab 01.03.2010
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Eingangsformel



Auf Grund

-
der §§ 28, 34 Absatz 6 Satz 1 und des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes, von denen § 28 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert und § 125a Absatz 3 durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden sind,

-
des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21 Absatz 1 und des § 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), § 21 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) und § 29 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden sind,

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des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des § 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen § 65 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), § 65 Absatz 1 Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 95a Absatz 3 durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden sind,

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des § 11 Absatz 1 und 2 des Halbleiterschutzgesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, und

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des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geschmacksmustergesetzes, von denen § 25 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.


Artikel 1 Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2010 EAPatV



Artikel 2 Änderungen von Verordnungen


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 BGH/BPatGERVV § 2, Anlage, DPMAV § 12, § 22, ERVDPMAV § 1, § 2, § 3


1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „qualifizierte" gestrichen.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:

„8a.BundesgerichtshofVerfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz 1. 3. 2010
8b.BundesgerichtshofVerfahren nach dem Geschmacksmustergesetz 1. 3. 2010".


 
b)
Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.BundespatentgerichtVerfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz 1. 3. 2010
13.BundespatentgerichtVerfahren nach dem Geschmacksmustergesetz 1. 3. 2010".


(2) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 werden das Semikolon und die ihm nachfolgenden Wörter gestrichen.

2.
§ 22 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.


1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren."

2.
§ 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein."

3.
§ 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,".


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger