Eingangsformel - Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV)

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 117 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und

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des § 11a Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



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