(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Rosenheim sowie
- 2.
- des Hauptzollamts Landshut, soweit der Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm betroffen ist.
(2) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Schweinfurt übertragen, soweit der Landkreis Forchheim betroffen ist.
(3) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen die Zuständigkeiten
- 1.
- des Hauptzollamts Landshut, mit Ausnahme der Zuständigkeiten für den Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, sowie
- 2.
- des Hauptzollamts München, soweit das Gebiet des Flughafens München betroffen ist.