§ 2 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)

§ 2 Zweck der Stiftung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zweck der Stiftung ist es, Folgendes zu fördern:

1.
die Forschung mit Schwerpunkten auf den Gebieten der Geschichts-, Kultur-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in ausgewählten Ländern und

2.
das gegenseitige Verständnis zwischen Deutschland und diesen Ländern.

Die Stiftung unterhält mit dieser Zielrichtung im jeweiligen Gastland deutsche Forschungsinstitute (Institute) und fördert vorbereitende und begleitende Tätigkeiten, insbesondere Projekte.

(2) Die Institute sind im Rahmen der Satzung der Stiftung selbständige Einrichtungen, die in ihrer wissenschaftlichen Arbeit unabhängig sind. Sie sollen eigene Forschung betreiben und dabei die Zusammenarbeit zwischen den deutschen Geisteswissenschaften und den Geisteswissenschaften des Gastlandes fördern, insbesondere durch

1.
Publikationen,

2.
wissenschaftliche Veranstaltungen wie Ausstellungen, Kolloquien und Tagungen,

3.
wissenschaftliche Auskünfte und Beratungen sowie die Vermittlung wissenschaftlicher Kontakte und

4.
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vor allem durch Vergabe von Stipendien.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2622 m.W.v. 1. Juli 2009

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Frühere Fassungen von § 2 DGIAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009 (06.08.2009)Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 DGIAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DGIAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGIAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622
Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
... angefügt. 2. § 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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