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§ 5 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)

§ 5 Organe der Stiftung



Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat,

2.
die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,

3.
die Direktionsversammlung,

4.
die Direktorinnen oder Direktoren der Institute,

5.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.



 
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Frühere Fassungen von § 5 DGIAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009 (06.08.2009)Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 DGIAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DGIAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGIAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622
Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
...  b) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 1 bis 3. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Organe der Stiftung Organe der ... die Absätze 1 bis 3. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat,  ...