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§ 8 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)

§ 8 Direktionsversammlung



(1) Die Direktionsversammlung setzt sich aus den Direktorinnen und Direktoren der Institute zusammen.

(2) Die Direktionsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine hierfür stellvertretende Person und bestimmt ihre ständigen Gäste im Stiftungsrat.

(3) Die Direktionsversammlung nimmt über die von ihr bestimmten ständigen Gäste im Stiftungsrat an der Willensbildung der Stiftung teil.

(4) Die Direktionsversammlung entscheidet in der Regel in Sitzungen, die die Sprecherin oder der Sprecher nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden. Die Direktionsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.



 
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Frühere Fassungen von § 8 DGIAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009 (06.08.2009)Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 DGIAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DGIAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGIAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622
Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
... der Direktionsversammlung ein; die Einzelheiten regelt die Satzung." 8. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: „§ 8 ... regelt die Satzung." 8. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: „§ 8 Direktionsversammlung (1) Die ... 8. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: „§ 8 Direktionsversammlung (1) Die Direktionsversammlung setzt sich aus den Direktorinnen ...