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Änderung § 15 DGIAG vom 01.07.2009

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§ 12 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 15 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Beschäftigte


(Text neue Fassung)

§ 15 Beschäftigte


vorherige Änderung

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Auf diese sind die für die Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.

(2) Die Stiftung tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder mit Übernahme der in § 3 Abs. 2 genannten Einrichtungen in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 ein. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle der Übernahme nach § 3 Abs. 3. Für die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßgeblich, die für sie bei den jeweiligen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 gegolten haben.



(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) 1 Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 119 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. 2 Für die in den Instituten tätigen lokal Beschäftigten gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.