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Synopse aller Änderungen des DGIAG am 01.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 1 des 1. GeistwStiftGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DGIAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
§ 2 Zweck der Stiftung
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Satzung
§ 5 Organe der Stiftung
§ 6 Stiftungsrat
§ 7 Verfahren des Stiftungsrates
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Direktoren der Institute
§ 9 Wissenschaftliche Beiräte der Institute
§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 11 Aufsicht, Rechnungsprüfung
§
12 Beschäftigte
§ 13 Berichterstattung
§ 14 Übernahme von Rechten und Pflichten
§ 15 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 8 Direktionsversammlung
§ 9 Direktorinnen und
Direktoren der Institute
§ 10 Wissenschaftliche Beiräte der Institute
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 12 Geschäftsführung
§ 13 Geschäftsstelle
§ 14 Aufsicht, Rechnungsprüfung
§ 15 Beschäftigte
§ 16 Berichterstattung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung


vorherige Änderung nächste Änderung

Unter dem Namen "Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung kann sich durch Satzung einen Namenszusatz geben. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.



Unter dem Namen 'Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland' wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung kann sich durch Satzung einen Namenszusatz geben.

§ 2 Zweck der Stiftung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung mit Schwerpunkten auf den Gebieten der Geschichts-, Kultur-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in ausgewählten Ländern und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Deutschland und diesen Ländern. Die Stiftung unterhält mit dieser Zielrichtung im jeweiligen Gastland deutsche Forschungsinstitute (Institute) und fördert vorbereitende und begleitende Projekte.

(2) Die Institute sind im Rahmen der Satzung der Stiftung selbständige Einrichtungen, die in ihrer wissenschaftlichen Arbeit unabhängig sind. Sie sollen eigene Forschung betreiben und dabei die Zusammenarbeit zwischen den deutschen Geisteswissenschaften und den Geisteswissenschaften des Gastlandes fördern. Diese Arbeit soll durch geeignete unterstützende Maßnahmen begleitet werden, insbesondere durch



(1) Zweck der Stiftung ist es, Folgendes zu fördern:

1.
die Forschung mit Schwerpunkten auf den Gebieten der Geschichts-, Kultur-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in ausgewählten Ländern und

2. das gegenseitige Verständnis
zwischen Deutschland und diesen Ländern.

Die
Stiftung unterhält mit dieser Zielrichtung im jeweiligen Gastland deutsche Forschungsinstitute (Institute) und fördert vorbereitende und begleitende Tätigkeiten, insbesondere Projekte.

(2) Die Institute sind im Rahmen der Satzung der Stiftung selbständige Einrichtungen, die in ihrer wissenschaftlichen Arbeit unabhängig sind. Sie sollen eigene Forschung betreiben und dabei die Zusammenarbeit zwischen den deutschen Geisteswissenschaften und den Geisteswissenschaften des Gastlandes fördern, insbesondere durch

1. Publikationen,

2. wissenschaftliche Veranstaltungen wie Ausstellungen, Kolloquien und Tagungen,

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3. wissenschaftliche Auskünfte und Beratungen, Vermittlung wissenschaftlicher Kontakte,



3. wissenschaftliche Auskünfte und Beratungen sowie die Vermittlung wissenschaftlicher Kontakte und

4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vor allem durch Vergabe von Stipendien.

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(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.



(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermögen


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(1) Auf die Stiftung geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Trägerschaft und das Eigentum an den von der Bundesrepublik Deutschland für die bisherigen unselbständigen Bundesanstalten "Deutsches Historisches Institut Rom" und "Deutsches Historisches Institut Paris" erworbenen beweglichen Vermögensgegenständen über.

(2) Die Stiftung kann

1. in Gesamtrechtsnachfolge

a) die privatrechtliche "Stiftung Deutsche Historische Institute im Ausland" mit den Deutschen Historischen Instituten in London, Washington D. C. und Warschau sowie

b) die privatrechtliche "Philipp-Franz-von-Siebold-Stiftung Deutsches Institut für Japanstudien",

2. im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Orient-Institut Beirut der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft e. V.

übernehmen, wenn deren Gremien dies beschließen.

(3) Die Übernahme weiterer Einrichtungen und die Neugründung weiterer Institute ist möglich. Das Nähere regelt die Satzung.

(4)
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuwendung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.

(5)
Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

(6)
Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.



(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuwendung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.

(2)
Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

(3)
Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Organe der Stiftung


Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsrat,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Direktoren der Institute,

3.
die Wissenschaftlichen Beiräte der Institute.



2. die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,

3. die Direktionsversammlung,

4. die Direktorinnen oder
Direktoren der Institute,

5.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 6 Stiftungsrat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministerium für Bildung und Forschung für eine Amtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern:

1. zwei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung benannt werden;

2. einem Wissenschaftler als Vorsitzenden des Stiftungsrates, den die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates unter Berücksichtigung der Vorschläge der Direktoren benennen;

3. einem Wissenschaftler, der von der Max-Planck-Gesellschaft benannt wird;

4. einem Wissenschaftler, der von der Alexander von Humboldt-Stiftung benannt wird;

5. einem Wissenschaftler,
der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft benannt wird;

6. einem Vertreter der Wirtschaft, der vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft
benannt wird;

7. vier Wissenschaftlern aus den Wissenschaftlichen Beiräten, die von diesen benannt
werden.

Eine Änderung des Benennungsrechtes durch Satzung ist zulässig.

(2)
Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 sollen die wissenschaftliche Breite der gesamten Stiftung vertreten. Sie können nur einmal wieder berufen werden.

(3)
Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung nach außen und leitet die Sitzungen des Stiftungsrates. Er führt die Geschäfte der Stiftung, soweit nicht gemäß Absatz 5 der Stiftungsrat oder gemäß § 8 Abs. 2 ein Direktor zuständig ist. Er ist Vorgesetzter der gemeinsamen Geschäftsstelle. Bis zur Berufung des Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 2, höchstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, übernimmt der Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Nr. 1, den das Bundesministerium für Bildung und Forschung benennt, dessen Funktion.

(4) Ein Mitglied,
das gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 7 als Inhaber eines öffentlichen Amtes berufen ist, scheidet mit Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus. Scheidet jemand vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger zu berufen. Dies gilt entsprechend, wenn als Vorsitzender ein Wissenschaftler berufen wird, der bereits Mitglied des Stiftungsrates ist.

(5)
Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere die Satzung, der Wirtschaftsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der Einrichtungen der Stiftung; er kann sich hierzu berichten lassen.

(6) Das Nähere
regelt die Satzung.



(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministerium für Bildung und Forschung für eine Amtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern. Es werden berufen:

1. zwei Mitglieder, die von der Bundesregierung benannt werden,

2. ein Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates, das vom Stiftungsrat benannt wird,

3. sieben Mitglieder, die von den in der Satzung bestimmten Stellen, insbesondere von Wissenschaftsorganisationen benannt werden, und

4. ein Mitglied, das von der in der Satzung bestimmten Organisation der Wirtschaft benannt wird.

Als Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und 3 können nur Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler
benannt werden. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 sollen die wissenschaftliche Breite der gesamten Stiftung vertreten. Die Mitglieder können nur einmal wieder berufen werden. Der Stiftungsrat benennt eine Person gemäß Satz 2 Nummer 2 auf Grund von Vorschlägen, die aus seiner Mitte oder von der Direktionsversammlung gemacht werden. Falls diese Person zum Zeitpunkt der Berufung bereits Mitglied des Stiftungsrates nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 ist, wird für den frei werdenden Platz ein neues Mitglied berufen.

(2) Die mit dem Vorsitz des Stiftungsrates betraute Person leitet
die Sitzungen des Stiftungsrates und hat das Recht, an den Sitzungen aller anderen Organe und Gremien teilzunehmen. Sie führt unter Beteiligung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Direktionsversammlung die Haushaltsverhandlungen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Sie ist Vorgesetzte der Direktorinnen und Direktoren sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und kann die Stiftung auch insoweit vertreten.

(3)
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere Änderungen der Satzung, Entscheidungen über die Zuordnung von Aufgaben zu Organen und Einrichtungen der Stiftung im Zweifelsfall, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, bedeutsame Personalentscheidungen sowie die Errichtung oder Schließung von Einrichtungen der Stiftung. Mit der Leitung der Institute beauftragt er Direktorinnen und Direktoren. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der Einrichtungen und der anderen Organe der Stiftung und veranlasst die Evaluation der Institute. Über die Tätigkeit der Einrichtungen kann er sich berichten lassen.

(4) Die Einzelheiten
regelt die Satzung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Verfahren des Stiftungsrates


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen.

(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Direktoren, ein Vertreter des Personals sowie ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter als ständige Gäste mit Rederecht teil. Durch Satzung können weitere Teilnehmer zugelassen werden.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wirtschaftsplanangelegenheiten, die Bestellung von Direktoren sowie Satzungsänderungen dürfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Bundes entschieden werden.



(1) 1 Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der oder die Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberuft. 2 Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss der oder die Vorsitzende eine Sitzung einberufen.

(2) 1 An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen zwei Mitglieder der Direktionsversammlung, zwei Mitglieder der Versammlung der Beiratsvorsitzenden, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als ständige Gäste mit Antrags- und Rederecht teil. 2 Durch Satzung können weitere Personen zur Teilnahme zugelassen werden.

(3) 1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 2 Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Wirtschaftsplanangelegenheiten, die Bestellung von Direktorinnen und Direktoren sowie Satzungsänderungen dürfen nicht gegen die Stimmen der vom Bund benannten Mitglieder entschieden werden. 5 Der Stiftungsrat holt vor strategisch bedeutsamen und zentral haushaltsrelevanten Entscheidungen die Stellungnahme der Direktionsversammlung ein; die Einzelheiten regelt die Satzung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Direktoren der Institute




§ 8 Direktionsversammlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Direktoren der jeweiligen Institute werden auf Vorschlag des jeweiligen Wissenschaftlichen Beirates vom Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Direktor führt die Geschäfte des Instituts. Er ist bevollmächtigt, die Stiftung in Angelegenheiten des Instituts zu vertreten; Erteilung von Untervollmachten ist zulässig. Der Direktor ist Vorgesetzter aller Institutsangehörigen. Er vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der Stiftung den Teilplan des Instituts.

(3) Das Nähere
regelt die Satzung.



(1) Die Direktionsversammlung setzt sich aus den Direktorinnen und Direktoren der Institute zusammen.

(2) Die Direktionsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine hierfür stellvertretende Person und bestimmt ihre ständigen Gäste im Stiftungsrat.

(3) Die Direktionsversammlung nimmt über
die von ihr bestimmten ständigen Gäste im Stiftungsrat an der Willensbildung der Stiftung teil.

(4) Die Direktionsversammlung entscheidet
in der Regel in Sitzungen, die die Sprecherin oder der Sprecher nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden. Die Direktionsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Einzelheiten
regelt die Satzung.

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§ 9 (neu)




§ 9 Direktorinnen und Direktoren der Institute


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Stiftungsrat bestellt für jedes Institut auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates (§ 10) eine Person zur Direktorin oder zum Direktor, die das Institut leitet. Sie kann die Stiftung in Angelegenheiten des jeweiligen Instituts vertreten und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Institutsangehörigen. Sie vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der Stiftung den Teilplan des Instituts. Die Institute sollen die Mittel erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer wissenschaftlichen und verwaltungsmäßigen Aufgaben benötigen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor eines Instituts wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung für höchstens sieben Jahre ist zulässig.

(3) Die Einzelheiten regelt die Satzung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Wissenschaftliche Beiräte der Institute




§ 10 Wissenschaftliche Beiräte der Institute


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für jedes Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat berufen. Er hat bis zu neun Mitglieder. Mitarbeiter der Institute dürfen ihm nicht angehören. Zu den Mitgliedern eines Wissenschaftlichen Beirates sollen auch ausländische Wissenschaftler gehören.



(1) Für jedes Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat berufen. Er hat bis zu neun Mitglieder. Beschäftigte der Institute dürfen ihm nicht angehören. Zu den Mitgliedern eines Wissenschaftlichen Beirates sollen auch ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehören.

(2) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beiräte auf vier Jahre. Einmalige Wiederberufung in Folge ist zulässig. Vor Berufungen ist der jeweilige Wissenschaftliche Beirat zu hören.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Jeder Wissenschaftliche Beirat berät in wissenschaftlichen Fragen das Institut, für das er berufen worden ist, und in dessen Angelegenheiten die übrigen Organe der Stiftung. Er legt Vorschläge für die Besetzung der jeweiligen Direktorenstelle vor.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.



(3) Jeder Wissenschaftliche Beirat berät in wissenschaftlichen Fragen das Institut, für das er berufen worden ist, und den Stiftungsrat in Angelegenheiten dieses Instituts. Er legt dem Stiftungsrat Vorschläge für die Besetzung der jeweiligen Direktorenstelle vor.

(4) Die Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Beiräte bilden die Versammlung der Beiratsvorsitzenden.

(5)
Das Nähere regelt die Satzung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit




§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Wissenschaftlichen Beiräte der Institute üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Der Vorsitzende des Stiftungsrates kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den Bestimmungen, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten.



Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Wissenschaftlichen Beiräte der Institute üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates kann für ihre oder seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (neu)




§ 12 Geschäftsführung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nach dem Gesetz oder der Satzung nicht von einem anderen Organ zu besorgen sind. Diese Person entscheidet insbesondere in nichtwissenschaftlichen Angelegenheiten, die über die Zusammenarbeit der Institute mit Personen und Behörden des jeweiligen Gastlandes hinausgehen oder von denen mehrere Institute betroffen sind. Sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Das Verfahren zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie weitere Einzelheiten regelt die Satzung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (neu)




§ 13 Geschäftsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Aufsicht, Rechnungsprüfung




§ 14 Aufsicht, Rechnungsprüfung


(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Beschäftigte




§ 15 Beschäftigte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Auf diese sind die für die Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.

(2) Die Stiftung tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder mit Übernahme der in § 3 Abs. 2 genannten Einrichtungen in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der bisherigen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 ein. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle der Übernahme nach § 3 Abs. 3. Für die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßgeblich, die für sie bei den jeweiligen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 gegolten haben.



(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) 1 Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 91 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. 2 Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Berichterstattung




§ 16 Berichterstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Stiftung legt regelmäßig einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.



Die Stiftung legt spätestens alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Übernahme von Rechten und Pflichten




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit ihrem Entstehen übernimmt die Stiftung die Rechte und Pflichten, welche für die zum selben Zeitpunkt aufgelösten unselbständigen Bundesanstalten nach § 3 Abs. 1 begründet worden sind.

(2) Mit der Übernahme der Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 übernimmt die Stiftung die Rechte und Pflichten, welche für diese Einrichtungen begründet worden sind.

(3) Die Mitglieder der Beiräte der in § 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Institute bleiben für die Restlaufzeit ihrer Bestellung im Amt, höchstens jedoch für vier Jahre ab Übernahme. Eine Verlängerung bis zur Gesamtzeit von acht Jahren einschließlich der Tätigkeit in bisheriger Trägerschaft ist möglich.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Inkrafttreten




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.