Änderung § 1 DGIAG vom 01.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des DGIAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 1 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung


(Text alte Fassung)

Unter dem Namen "Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung kann sich durch Satzung einen Namenszusatz geben. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(Text neue Fassung)

Unter dem Namen 'Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland' wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung kann sich durch Satzung einen Namenszusatz geben.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed