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Änderung § 3 DGIAG vom 01.07.2009

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§ 3 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 3 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Stiftungsvermögen


(Text alte Fassung)

(1) Auf die Stiftung geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Trägerschaft und das Eigentum an den von der Bundesrepublik Deutschland für die bisherigen unselbständigen Bundesanstalten "Deutsches Historisches Institut Rom" und "Deutsches Historisches Institut Paris" erworbenen beweglichen Vermögensgegenständen über.

(2) Die Stiftung kann

1. in Gesamtrechtsnachfolge

a) die privatrechtliche "Stiftung Deutsche Historische Institute im Ausland" mit den Deutschen Historischen Instituten in London, Washington D. C. und Warschau sowie

b) die privatrechtliche "Philipp-Franz-von-Siebold-Stiftung Deutsches Institut für Japanstudien",

2. im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Orient-Institut Beirut der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft e. V.

übernehmen, wenn deren Gremien dies beschließen.

(3) Die Übernahme weiterer Einrichtungen und die Neugründung weiterer Institute ist möglich. Das Nähere regelt die Satzung.

(4)
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuwendung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.

(5)
Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

(6)
Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuwendung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.

(2)
Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

(3)
Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


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