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Änderung § 6 DGIAG vom 01.07.2009

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§ 6 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 6 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Stiftungsrat


(Text alte Fassung)

(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministerium für Bildung und Forschung für eine Amtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern:

1. zwei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung benannt werden;

2. einem Wissenschaftler als Vorsitzenden des Stiftungsrates, den die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates unter Berücksichtigung der Vorschläge der Direktoren benennen;

3. einem Wissenschaftler, der von der Max-Planck-Gesellschaft benannt wird;

4. einem Wissenschaftler, der von der Alexander von Humboldt-Stiftung benannt wird;

5. einem Wissenschaftler,
der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft benannt wird;

6. einem Vertreter der Wirtschaft, der vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft
benannt wird;

7. vier Wissenschaftlern aus den Wissenschaftlichen Beiräten, die von diesen benannt
werden.

Eine Änderung des Benennungsrechtes durch Satzung ist zulässig.

(2)
Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 sollen die wissenschaftliche Breite der gesamten Stiftung vertreten. Sie können nur einmal wieder berufen werden.

(3)
Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung nach außen und leitet die Sitzungen des Stiftungsrates. Er führt die Geschäfte der Stiftung, soweit nicht gemäß Absatz 5 der Stiftungsrat oder gemäß § 8 Abs. 2 ein Direktor zuständig ist. Er ist Vorgesetzter der gemeinsamen Geschäftsstelle. Bis zur Berufung des Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 2, höchstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, übernimmt der Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Nr. 1, den das Bundesministerium für Bildung und Forschung benennt, dessen Funktion.

(4) Ein Mitglied,
das gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 7 als Inhaber eines öffentlichen Amtes berufen ist, scheidet mit Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus. Scheidet jemand vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger zu berufen. Dies gilt entsprechend, wenn als Vorsitzender ein Wissenschaftler berufen wird, der bereits Mitglied des Stiftungsrates ist.

(5)
Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere die Satzung, der Wirtschaftsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der Einrichtungen der Stiftung; er kann sich hierzu berichten lassen.

(6) Das Nähere
regelt die Satzung.

(Text neue Fassung)

(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministerium für Bildung und Forschung für eine Amtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern. Es werden berufen:

1. zwei Mitglieder, die von der Bundesregierung benannt werden,

2. ein Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates, das vom Stiftungsrat benannt wird,

3. sieben Mitglieder, die von den in der Satzung bestimmten Stellen, insbesondere von Wissenschaftsorganisationen benannt werden, und

4. ein Mitglied, das von der in der Satzung bestimmten Organisation der Wirtschaft benannt wird.

Als Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und 3 können nur Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler
benannt werden. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 sollen die wissenschaftliche Breite der gesamten Stiftung vertreten. Die Mitglieder können nur einmal wieder berufen werden. Der Stiftungsrat benennt eine Person gemäß Satz 2 Nummer 2 auf Grund von Vorschlägen, die aus seiner Mitte oder von der Direktionsversammlung gemacht werden. Falls diese Person zum Zeitpunkt der Berufung bereits Mitglied des Stiftungsrates nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 ist, wird für den frei werdenden Platz ein neues Mitglied berufen.

(2) Die mit dem Vorsitz des Stiftungsrates betraute Person leitet
die Sitzungen des Stiftungsrates und hat das Recht, an den Sitzungen aller anderen Organe und Gremien teilzunehmen. Sie führt unter Beteiligung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Direktionsversammlung die Haushaltsverhandlungen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Sie ist Vorgesetzte der Direktorinnen und Direktoren sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und kann die Stiftung auch insoweit vertreten.

(3)
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere Änderungen der Satzung, Entscheidungen über die Zuordnung von Aufgaben zu Organen und Einrichtungen der Stiftung im Zweifelsfall, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, bedeutsame Personalentscheidungen sowie die Errichtung oder Schließung von Einrichtungen der Stiftung. Mit der Leitung der Institute beauftragt er Direktorinnen und Direktoren. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der Einrichtungen und der anderen Organe der Stiftung und veranlasst die Evaluation der Institute. Über die Tätigkeit der Einrichtungen kann er sich berichten lassen.

(4) Die Einzelheiten
regelt die Satzung.